Satzung

 

Satzung der Hamburger Gesellschaft für Volkskunde e.V.

1 – Name, Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen „Hamburger Gesellschaft für Volkskunde e.V.”

(2)  Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

2 – Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Ziel und Aufgabe des Vereins ist es, die volkskundlich-kulturwissenschaftliche Forschung zu fördern und zu verbreiten. Dieser Zweck wird insbesondere gefördert durch Vorträge, Exkursionen und Seminare sowie durch die Förderung von Publikationen. Dadurch fördert er insbesondere die Arbeit am Institut für Volkskunde/Kulturanthropologie der Universität Hamburg.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Haushaltsmittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkraftsetzen dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen.

 

3 – Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft werden.

(2)  Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu beantragen. Die Entscheidung über die Aufnahme liegt beim Vorstand.

(3)  Die Mitglieder sind zur jährlichen Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

(4)  Die nichtübertragbare Mitgliedschaft erlischt beim Tode, durch Austritt oder durch Ausschluss eines Mitglieds. Ein Mitglied kann wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens durch Beschluss des Vorstandes jederzeit ausgeschlossen werden.

(5)  Der Austritt ist schriftlich zu erklären und jeweils zum Jahresende gültig.

 

4 – Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. b) die Verabschiedung der Geschäftsordnung für den Vorstand
  3. c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  4. d) die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
  5. e) die Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragt.

(3)  Der Vorstand lädt spätestens vier Wochen vorher schriftlich zur Mitgliederversammlung ein und gibt dabei die Tagesordnung bekannt.

(4)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(5)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll beurkundet. Die Protokollführerin/der Protokollführer wird aus dem Kreise der Anwesenden gewählt.

(6)  Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.

(8)  Änderungen der Satzung und ebenso Änderungen des Zweckes bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit bei der Abstimmung.

 

5 – Der Vorstand

(1)  Der Verein wird von einem Vorstand geleitet und nach Außen vertreten. Er besteht aus fünf Mitgliedern (natürliche Personen). Jedes von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

(3)  Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 

6 – Kassen und Rechnungswesen

(1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)  Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstand.

(3)  Das Überwachen des Kassen- und Rechnungswesens obliegt zwei Kassenprüferinnen/ Kassenprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen Kassen- und Rechnungswesen einmal jährlich und teilen ihre Ergebnisse der Mitgliederversammlung mit.

 

7 – Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dieser Tagesordnung schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institut für Volkskunde/Kulturanthropologie der Universität Hamburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Stand: 12/2015

Werbung

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..